Unter diesen Umständen fällt es von Vornherein ausser Betracht, der Beklagten in der Unterhaltsberechnung einen entsprechenden Vermögensverzehr anzurechnen und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte für die Unterhaltsberechnung wesentliches Vermögen verschleiert hätte. Allfällige Ansprüche des Klägers auf Herausgabe des Verkaufserlöses sind vom Kläger obligationenrechtlich oder in der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchzusetzen und haben auf seine Unterhaltsverpflichtung keinen Einfluss. Auch daher liegt kein Abänderungsgrund vor und ist die Berufung abzuweisen.