5.5. Gemäss dem Kläger steht der angeblich von der Beklagten eingenommene Verkaufserlös ihm zu (vgl. Berufung N. 8). Er hat die Beklagte in Bezug auf diesen Verkaufserlös wegen Veruntreuung angezeigt (Gesuchsbeilage 7, Rzn. 26 ff.) und sie mehrfach aufgefordert, den Verkaufserlös auf sein UBS-Konto zu überweisen (vgl. E-Mail vom 22. Februar 2023 = Beilage 10 zur Strafanzeige und E-Mail vom 8. März 2023 = Beilage 13 zur Strafanzeige). Auch hat der Kläger im Verfahren nicht ausgeführt, dass er der Beklagten dieses Vermögen zur Bestreitung ihres Unterhalts überlasse.