Zum Verzehr infrage kommt in erster Linie liquides oder relativ einfach liquidierbares Vermögen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Eigenguts- oder Errungenschaftsvermögen handelt. Stehen sowohl als auch zur Verfügung, ist grundsätzlich zuerst auf die Errungenschaft zu greifen. Hingegen ist Vermögen, das nur schwer liquidierbar oder in die Fami- -8- lienwohnung investiert ist, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 147 III 393 E. 6.1.1.-6.1.3. mit Hinweisen).