5.2. Dazu führt der Kläger mit Berufung aus, im Eheschutzverfahren sei das Gericht davon ausgegangen, dass die Beklagte zwar an einer Liegenschaft in S._____ auf dem Papier mitbeteiligt sei, dass sie aber über keine liquiden Mittel verfüge. Die Beklagte verwende jedoch tatsächlich über Gelder in mindestens sechsstelliger Höhe (laut der Beklagten Fr. 200'000.00 bis Fr. 250'000.00, laut dem Kläger angesichts des Liegenschaftswerts und der Hypotheken rund Fr. 500'000.00) für sich oder gedenke dies zu tun. Es fehle an den Voraussetzungen für die Zusprechung von Unterhalt, da die Beklagte ihre wirtschaftliche Situation nicht offenlege (Berufung, Rzn. 10 ff.).