Ein allfälliger Nettoerlös sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Es müsse wohl eher verneint werden, dass es der Beklagten zuzumuten wäre, einen allfälligen Nettoerlös anzuzehren, denn der Kläger verfüge über ein mehrere Millionen umfassendes Vermögen (angefochtener Entscheid, E. 3.3., S. 7). -7-