5. 5.1. Als zusätzliche Begründung für die Abweisung des Abänderungsbegehrens führte die Vorinstanz aus, es sei bereits ihrem Eheschutzentscheid vom 21. Dezember 2022 (E. 6.5.3.) zu entnehmen, dass die Liegenschaften auf den R._____ zumindest auch auf die Beklagte lauteten. Die Möglichkeit eines Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft habe bereits im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides bestanden, zumal der Kläger an der Verhandlung vom 8. Dezember 2022 ausgeführt habe, dass für die Wohnung ein Verkäufer vorhanden sei. Ein allfälliger Nettoerlös sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen.