4.5. Folglich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beklagte diese Umstände im damaligen Berufungsverfahren als Novum nach Art. 317 Abs. 1 ZPO noch vor der Fällung des rechtskräftig gewordenen Entscheides vom 1. Mai 2023 hätte einbringen können. Ein Abänderungsgrund im Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse liegt nicht vor. Die Berufung ist abzuweisen.