4.4. Damit verfügte der Kläger beim Verfassen der Strafanzeige im Wesentlichen bereits über dieselben Informationen über den Wohnungsverkauf, die er im vorliegenden Verfahren als Abänderungsgrund vorbringt. Insbesondere reichte er bereits damals die Belege über die beiden Zahlungen vom 9. November 2022 über PHP 3'000'000.00 und PHP 7'000'000.00 ein, auf die er vor der Vorinstanz sein Abänderungsbegehren stützte (Gesuchsbeilage 1).