4.2. Mit seiner Berufung stimmt der Kläger der Vorinstanz insofern zu, als er spätestens am 15. März 2023 vom Verkauf der fraglichen Wohnung Kenntnis erlangt habe. Er habe aber bis zum 1. Mai 2023 kein Wissen darum gehabt, wie die Beklagte den Verkaufserlös verwenden würde bzw. verwendet hatte, ob sie ihm den Erlös insbesondere noch überweisen oder die Mittel zu ihren eigenen Gunsten verwenden würde. Er habe erst an der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Beklagten vom 5. Juni 2023 erfahren, dass die Beklagte Mittel von mindestens Fr. 200'000.00 bis Fr. 250'000.00 erhalten und persönlich für sich verwendet habe und weiter für sich verwenden würde (Berufung, Rzn. 5 ff.).