Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1). 4. 4.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Der Kläger habe spätestens am 15. März 2023 vom Wohnungsverkauf Kenntnis erlangt. Er hätte diese Tatsache im Rahmen des Berufungsverfahrens, welches mit Entscheid vom 1. Mai 2023 abgeschlossen worden sei, vorbringen können. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liege daher seit dem Berufungsentscheid vom 1. Mai 2023 nicht vor (angefochtener Entscheid, E. 3.3., S. 5 f.).