2. Der Kläger beantragt die Aufhebung seiner mit Eheschutzentscheid (Berufungsentscheid des Obergerichts vom 1. Mai 2023) festgelegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten. Zur Begründung macht er geltend, dass die Beklagte eine Wohnung auf den R._____ verkauft habe und daraus über zusätzliche finanzielle Mittel von Fr. 650'000.00 verfüge (Gesuch, act. 1 ff.).