Im vorliegenden Verfahren, in welchem keine Belange minderjähriger Kinder im Streit liegen, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3). Sie befreit die Parteien weder von ihrer Be- hauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5).