1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Im vorliegenden Verfahren, in welchem keine Belange minderjähriger Kinder im Streit liegen, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3).