3. Eventualiter zu Antrag 2 sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Andreas Dobler als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und Mwst. zulasten des Berufungsklägers." -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: