2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2024 beantragte die Beklagte: " 1. Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien abzuweisen. 2. Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten für die Rechtsverbeiständung einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zzgl. Auslagen und MwSt. zu leisten.