Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. Dem Gesuchsteller steht eine Restanz aus seinem Kostenvorschuss von Fr. 281.50 zu und die Gerichtskasse Q._____ wird angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides an den Gesuchsteller zurückzuerstatten. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'945.05 zu bezahlen."