2. 2.1. Mit Abänderungsgesuch vom 4. April 2024 beantragte der Kläger beim Präsidium des Familiengerichts Q._____ die sofortige Aufhebung dieser Unterhaltsverpflichtung. 2.2. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung des Abänderungsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. An der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 wurden die Parteien befragt und erstatteten ihren Schlussvorträge. 2.4. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____: