1. 1.1. Mit Eheschutzentscheid vom 21. Dezember 2022 (Dispositiv-Ziffer 3) verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ (neben weiteren Anordnungen) den Kläger zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt an die Beklagte von monatlich Fr. 2'000.00 ab Januar 2023. 1.2. In Gutheissung der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung änderte das Obergericht des Kantons Aargau diese Unterhaltsverpflichtung mit Entscheid vom 1. Mai 2023 insofern ab, als dieser Unterhaltsbeitrag erst ab dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung geschuldet war.