Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.264 (SF.2024.38) Art. 7 Entscheid vom 12. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Dobler, […] Gegenstand Abänderung Eheschutzentscheid -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzentscheid vom 21. Dezember 2022 (Dispositiv-Ziffer 3) ver- pflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ (neben weiteren Anordnungen) den Kläger zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt an die Beklagte von monatlich Fr. 2'000.00 ab Januar 2023. 1.2. In Gutheissung der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung änderte das Obergericht des Kantons Aargau diese Unterhaltsverpflichtung mit Ent- scheid vom 1. Mai 2023 insofern ab, als dieser Unterhaltsbeitrag erst ab dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung geschuldet war. 2. 2.1. Mit Abänderungsgesuch vom 4. April 2024 beantragte der Kläger beim Prä- sidium des Familiengerichts Q._____ die sofortige Aufhebung dieser Unter- haltsverpflichtung. 2.2. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2024 beantragte die Beklagte die Abwei- sung des Abänderungsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. An der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 wurden die Parteien befragt und erstatteten ihren Schlussvorträge. 2.4. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts Q._____: " 1. Das Gesuch des Gesuchstellers vom 4. April 2024 um Aufhebung der mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2023 festgesetzten Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 218.50 Total Fr. 2'718.50 -3- Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. Dem Gesuchsteller steht eine Restanz aus seinem Kostenvorschuss von Fr. 281.50 zu und die Gerichtskasse Q._____ wird angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides an den Gesuchsteller zurückzuerstatten. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Partei- entschädigung von Fr. 2'945.05 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 30. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 11. November 2024 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Q._____ vom 15. Oktober 2024 (SF.2024.38) aufzuheben und es sei die monatliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten von CHF 2'000.00 gemäss Entscheid des Bezirksgericht Q._____ vom 21. Dezember 2022 (SF.2022.98) respektive des Obergerichts Aargau vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.34) per Rechtshängigkeit des vorinstanz- lichen Verfahrens (4. April 2024) aufzuheben. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Beklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2024 beantragte die Beklagte: " 1. Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien abzuweisen. 2. Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten für die Rechtsver- beiständung einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zzgl. Auslagen und MwSt. zu leisten. 3. Eventualiter zu Antrag 2 sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Andreas Dobler als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und Mwst. zu- lasten des Berufungsklägers." -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Im vorliegenden Verfahren, in welchem keine Belange minderjähriger Kinder im Streit liegen, gilt die einge- schränkte Untersuchungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3). Sie befreit die Parteien weder von ihrer Be- hauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Be- weise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5). 2. Der Kläger beantragt die Aufhebung seiner mit Eheschutzentscheid (Be- rufungsentscheid des Obergerichts vom 1. Mai 2023) festgelegten Unter- haltsverpflichtung gegenüber der Beklagten. Zur Begründung macht er gel- tend, dass die Beklagte eine Wohnung auf den R._____ verkauft habe und daraus über zusätzliche finanzielle Mittel von Fr. 650'000.00 verfüge (Gesuch, act. 1 ff.). 3. Eheschutzmassnahmen können gemäss Art. 179 ZGB abgeändert werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben. Nach der Rechtsprechung setzt eine solche Abänderung voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung ein- getreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsäch- lichen Umstände, die dem Eheschutzentscheid zugrunde lagen, sich nach- träglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Dem gleichgestellt sind Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bereits bestanden haben und der sich darauf berufenden Partei bekannt waren, von dieser aber damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend gemacht worden sind (BGE 143 III 42, 44, E. 5.2). Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Ent- scheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Eheschutzrichter wesentli- che Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechts- kraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen (BGE 143 III 617 E. 3.1, 141 III 376 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017 E. 3). Ein Abänderungsbegehren kann nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder – gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen -5- und offerierten Beweise – in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_501/2018 vom 22. November 2018 E. 2 und 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1). Ein Umstand ist dann neu, wenn er für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im ersten Urteil nicht berücksichtigt wurde. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob er zu jenem Zeitpunkt unvorhersehbar war. Es ist jedoch von der Annahme auszuge- hen, es seien bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags alle vorausseh- baren Änderungen berücksichtigt worden, das heisst, jedenfalls diejenigen, die – wenn auch erst in der Zukunft – sicher oder sehr wahrscheinlich wa- ren (BGE 131 III 189 E. 2.7.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_93/2011 vom 13. September 2011 E. 6.1 und 5A_845/2010 vom 12. April 2011 E. 4.1). Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigen- mächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten her- beigeführt worden ist. Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Fest- setzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1). 4. 4.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Der Kläger habe spätestens am 15. März 2023 vom Wohnungsverkauf Kennt- nis erlangt. Er hätte diese Tatsache im Rahmen des Berufungsverfahrens, welches mit Entscheid vom 1. Mai 2023 abgeschlossen worden sei, vor- bringen können. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liege daher seit dem Berufungsentscheid vom 1. Mai 2023 nicht vor (angefochtener Entscheid, E. 3.3., S. 5 f.). 4.2. Mit seiner Berufung stimmt der Kläger der Vorinstanz insofern zu, als er spätestens am 15. März 2023 vom Verkauf der fraglichen Wohnung Kennt- nis erlangt habe. Er habe aber bis zum 1. Mai 2023 kein Wissen darum gehabt, wie die Beklagte den Verkaufserlös verwenden würde bzw. ver- wendet hatte, ob sie ihm den Erlös insbesondere noch überweisen oder die Mittel zu ihren eigenen Gunsten verwenden würde. Er habe erst an der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Beklagten vom 5. Juni 2023 erfah- ren, dass die Beklagte Mittel von mindestens Fr. 200'000.00 bis Fr. 250'000.00 erhalten und persönlich für sich verwendet habe und weiter für sich verwenden würde (Berufung, Rzn. 5 ff.). 4.3. Der Kläger erstattete am 22. März 2023 (während des laufenden Beru- fungsverfahrens zum Eheschutzentscheid) Strafanzeige gegen die Be- -6- klagte, unter anderem wegen Veruntreuung (Gesuchsbeilage 7). Darin führte er aus, dass die Beklagte die Wohnung am 17. Februar 2023 ver- kauft und am 9. November 2022 zwei Zahlungen über PHP 3'000'000.00 und PHP 7'000'000.00 (total ca. Fr. 170'000.00) erhalten habe. Sie habe mehrfache Nachfragen ignoriert, Fristen zur Dokumentation und Heraus- gabe des Verkaufserlöses verstreichen lassen und über ihren Anwalt mit- teilen lassen, dass sie keine Informationen preisgebe. Sie enthalte ihm die- ses Geld bis heute vor und behandle es als ihr eigenes (Strafanzeige N. 19 ff.). 4.4. Damit verfügte der Kläger beim Verfassen der Strafanzeige im Wesentli- chen bereits über dieselben Informationen über den Wohnungsverkauf, die er im vorliegenden Verfahren als Abänderungsgrund vorbringt. Insbeson- dere reichte er bereits damals die Belege über die beiden Zahlungen vom 9. November 2022 über PHP 3'000'000.00 und PHP 7'000'000.00 ein, auf die er vor der Vorinstanz sein Abänderungsbegehren stützte (Gesuchsbeilage 1). Aufgrund der von ihm in der Strafanzeige geschilder- ten Weigerung der Beklagten, ihm das Geld weiterzuleiten oder wenigstens Rechenschaft darüber abzulegen, musste er auch damals bereits davon ausgehen, dass sie es für sich behalten werde, ansonsten er in diesem Zusammenhang auch keinen Anlass zur Strafanzeige gehabt hätte. 4.5. Folglich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beklagte diese Um- stände im damaligen Berufungsverfahren als Novum nach Art. 317 Abs. 1 ZPO noch vor der Fällung des rechtskräftig gewordenen Entscheides vom 1. Mai 2023 hätte einbringen können. Ein Abänderungsgrund im Sinne ei- ner wesentlichen Änderung der Verhältnisse liegt nicht vor. Die Berufung ist abzuweisen. 5. 5.1. Als zusätzliche Begründung für die Abweisung des Abänderungsbegeh- rens führte die Vorinstanz aus, es sei bereits ihrem Eheschutzentscheid vom 21. Dezember 2022 (E. 6.5.3.) zu entnehmen, dass die Liegenschaf- ten auf den R._____ zumindest auch auf die Beklagte lauteten. Die Mög- lichkeit eines Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft habe bereits im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides bestanden, zumal der Kläger an der Verhandlung vom 8. Dezember 2022 ausgeführt habe, dass für die Wohnung ein Verkäufer vorhanden sei. Ein allfälliger Nettoerlös sei im Rah- men der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Es müsse wohl eher verneint werden, dass es der Beklagten zuzumuten wäre, einen allfälligen Nettoerlös anzuzehren, denn der Kläger verfüge über ein mehrere Millionen umfassendes Vermögen (angefochtener Entscheid, E. 3.3., S. 7). -7- 5.2. Dazu führt der Kläger mit Berufung aus, im Eheschutzverfahren sei das Gericht davon ausgegangen, dass die Beklagte zwar an einer Liegenschaft in S._____ auf dem Papier mitbeteiligt sei, dass sie aber über keine liquiden Mittel verfüge. Die Beklagte verwende jedoch tatsächlich über Gelder in mindestens sechsstelliger Höhe (laut der Beklagten Fr. 200'000.00 bis Fr. 250'000.00, laut dem Kläger angesichts des Liegenschaftswerts und der Hypotheken rund Fr. 500'000.00) für sich oder gedenke dies zu tun. Es fehle an den Voraussetzungen für die Zusprechung von Unterhalt, da die Beklagte ihre wirtschaftliche Situation nicht offenlege (Berufung, Rzn. 10 ff.). 5.3. Es wird nicht behauptet, dass sich abgesehen vom Verkaufserlös der be- treffenden Liegenschaft auf den R._____ die finanziellen Verhältnisse der Parteien wesentlich verändert hätten (vgl. Gesuch, S. 3 a.E., act. 3; Verhandlungsprotokoll S. 5, act. 33). Soweit der Kläger (entgegen der hier vertretenen Auffassung) die behauptete Einnahme des Verkaufserlöses nicht mehr im damaligen Berufungsverfahren hätte vorbringen können, wäre demnach zu prüfen, ob es sich dabei um eine wesentliche, d.h. für die Unterhaltsfestsetzung relevante Änderung handeln würde. Dies würde vo- raussetzen, dass dieses Vermögen bei einer neuen Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen wäre. 5.4. Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken; ausnahmsweise kann auf die Sub- stanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um ehelichen, nachehelichen oder Kindesunterhalt geht. Ob und in wel- chem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Un- terhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzel- falls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des an- zugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Her- absetzung der Eigenversorgungskapazität geführt hat. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten ist es unzulässig, von ei- nem Ehegatten zu verlangen, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Ver- mögen. Zum Verzehr infrage kommt in erster Linie liquides oder relativ ein- fach liquidierbares Vermögen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Eigenguts- oder Errungenschaftsvermögen handelt. Stehen sowohl als auch zur Verfügung, ist grundsätzlich zuerst auf die Errungenschaft zu grei- fen. Hingegen ist Vermögen, das nur schwer liquidierbar oder in die Fami- -8- lienwohnung investiert ist, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 147 III 393 E. 6.1.1.-6.1.3. mit Hinweisen). 5.5. Gemäss dem Kläger steht der angeblich von der Beklagten eingenommene Verkaufserlös ihm zu (vgl. Berufung N. 8). Er hat die Beklagte in Bezug auf diesen Verkaufserlös wegen Veruntreuung angezeigt (Gesuchsbeilage 7, Rzn. 26 ff.) und sie mehrfach aufgefordert, den Verkaufserlös auf sein UBS-Konto zu überweisen (vgl. E-Mail vom 22. Februar 2023 = Beilage 10 zur Strafanzeige und E-Mail vom 8. März 2023 = Beilage 13 zur Strafan- zeige). Auch hat der Kläger im Verfahren nicht ausgeführt, dass er der Be- klagten dieses Vermögen zur Bestreitung ihres Unterhalts überlasse. Es steht somit nicht fest, sondern wird vom Kläger selber bestritten, dass die- ses Vermögen der Beklagten zusteht und sie es zur Bestreitung ihres Un- terhalts verwenden darf. Unter diesen Umständen fällt es von Vornherein ausser Betracht, der Beklagten in der Unterhaltsberechnung einen entspre- chenden Vermögensverzehr anzurechnen und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte für die Unterhaltsberechnung we- sentliches Vermögen verschleiert hätte. Allfällige Ansprüche des Klägers auf Herausgabe des Verkaufserlöses sind vom Kläger obligationenrechtlich oder in der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchzusetzen und ha- ben auf seine Unterhaltsverpflichtung keinen Einfluss. Auch daher liegt kein Abänderungsgrund vor und ist die Berufung abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 dem Kläger aufzuer- legen und er ist zu verpflichten, der Beklagten ihre obergerichtlichen Par- teikosten zu bezahlen. Die Parteientschädigung der Beklagten ist ausge- hend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abände- rungsverfahren von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhand- lung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwert- steuer (8.1 %) auf (gerundet) Fr. 1'800.00 (= Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. 7. Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenvorschuss (sowie der Eventu- alantrag auf unentgeltliche Rechtspflege) werden damit gegenstandslos, zumal die Beklagte nicht geltend macht und aufgrund des Vermögens des Klägers (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme des Klägers vom 1. Dezember 2022 im Verfahren SF.2022.98) auch nicht ersichtlich ist, dass die der Be- klagten zugesprochene Entschädigung nicht eintreibbar wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.2). -9- Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Partei- kosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. - 10 - Aarau, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess