2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 und dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird ihr jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin die Hälfte von deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'238.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), ausmachend Fr. 1'119.00, zu bezahlen.