lagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer (8.1 %) auf Fr. 2'238.00 ([Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzulegen. Der Beklagte hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin (vgl. E. 5 unten) davon die Hälfte, ausmachend Fr. 1'119.00, zu bezahlen.