4. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 und dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 aufzuerlegen. Die Parteikosten der Klägerin sind ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), den Aus- - 15 -