Die in Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids festgehaltenen Einkommenszahlen der Parteien und Kinder sind den obigen Erwägungen anzupassen. Auf die Aufnahme von Bedarfszahlen im Entscheiddispositiv ist mangels gesetzlicher Grundlage zu verzichten (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO e contrario).