In den Phasen 1 bis 3 vermag die Klägerin ihren Bedarf zuzüglich des ihr zustehenden Überschussanteils selbst zu decken, weshalb ihr in diesen Phasen kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zukommt. Der Beklagte beantragt sodann keinen Ehegattenunterhalt, weshalb ein solcher allfälliger Anspruch des Beklagten gestützt auf die beim Ehegattenunterhalt geltende Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht zu prüfen ist. Zusammengefasst ergeben sich in teilweiser Gutheissung der Berufung folgende vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge: