Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von rund Fr. 36'100.00 (Fr. 62'517.00 Nettoerwerbseinkommen [Fr. 5'209.75 x 12 / vgl. E. 3.2 oben] ./. Fr. 18'000.00 [total geschätzte Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge über alle Phasen; § 33 Abs. 1 lit. e StG] ./. Fr. 3'400.00 [durchschnittliche Versicherungspauschalabzüge über alle Phasen; § 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG] ./. Fr. 5'000.00 [geschätzte Berufsauslagen über alle Phasen; vgl. § 35 Abs. 1 StG]) und keinem steuerbaren Vermögen, ist bei Anwendung des im Jahr 2024 für Q._____ (letzter Wohnort des Beklagten in der Schweiz;