_ anzurechnen und mangels anderweitiger Behauptungen nicht davon auszugehen ist, dass dem Beklagten vor seinem Wegzug keine Kosten für eine auswärtige Verpflegung angefallen sind, ist die vorinstanzliche Anrechnung solcher Kosten in der Höhe von Fr. 220.00 nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als auch der Klägerin ohne entsprechenden Nachweis Kosten für die auswärtige Verpflegung in gleicher Höhe angerechnet worden sind (angefochtener Entscheid E. 8.5.3.1). 3.3.3. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wel- - 12 -