enthaltenen Verpflegungskosten gedeckt sind (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.165 vom 28. November 2024 E. 7.2 mit Hinweisen). Nachdem dem Beklagten ein hypothetischer Bedarf für ein Leben in der Schweiz gestützt auf die Lebensführung vor seinem Wegzug in den R._____ anzurechnen und mangels anderweitiger Behauptungen nicht davon auszugehen ist, dass dem Beklagten vor seinem Wegzug keine Kosten für eine auswärtige Verpflegung angefallen sind, ist die vorinstanzliche Anrechnung solcher Kosten in der Höhe von Fr. 220.00 nicht zu beanstanden.