ruar 2017 E. 3.2 und 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2.2.2; BGE 137 III 118 E. 3.1). 3.2.2.2. Bis zu seinem Wegzug aus der Schweiz erzielte der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'209.75 (vgl. E. 3.2.1.2 oben). Mangels anderweitigen Hinweisen ist davon auszugehen, dass er bis dahin seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nachkam. Nach in E. 3.2.2.1 hiervor Ausgeführtem ist dem Beklagten für die Anrechnung seines hypothetischen Einkommens in der Höhe seines Erwerbseinkommens vor seinem Wegzug in den R.___