3.2.2. Übergangsfrist 3.2.2.1. Unterstellt der Richter einer der Parteien ein hypothetisches Einkommen (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_484/2020 vom 16. Februar 2021 E. 5.1 und 5A_433/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.1), weil sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wieder aufnehmen oder ausweiten muss, was eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der betroffenen Partei zwar grundsätzlich eine angemessene Frist einzuräumen, um sich auf die neue Situation einzustellen.