3.2.1.2. Der Beklagte verliess per September 2022 die Schweiz und nahm Wohnsitz in seinem Heimatland R._____ (Gesuchsbeilage 2). Gestützt auf die Behauptungen der Klägerin und mangels anderweitiger Anhaltspunkten ist davon auszugehen, dass der Beklagte vor seinem Wegzug während mehr als 35 Jahren in der Schweiz als [...] angestellt war (act. 84), wo er zuletzt mit einem 100%-Pensum einen Arbeitslohn von netto Fr. 5'209.75 (exkl. Kinderzulagen) pro Monat erzielte (act. 6; Gesuchsbeilage 13).