Der beim Beklagten resultierende Überschuss von Fr. 832.00 sei hälftig auf die Kinder zu verteilen, womit er an den Barunterhalt der beiden Kinder je Fr. 341.00 zu bezahlen habe. Das Manko der Kinder (ausmachend je Fr. 248.00 in Phase 1, je Fr. 228.00 in Phase 2 und je Fr. 142.00 in den Phasen 3 und 4) habe die Klägerin aus ihrem Überschuss zu tragen, weshalb auf das Festhalten eines Mankos im Entscheid verzichtet werden könne (angefochtener Entscheid E. 8.5.3.4).