Dies würde wiederum zu einer Mankosituation der Familie führen, was es zu verhindern gelte. Die Tatsache, dass die Familie ihre Gesamtausgaben mit ihrem Gesamteinkommen zu decken vermöge, sowie der Grundsatz des Verbots, in das Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners einzugreifen, habe zur Folge, dass die Klägerin das bei den Kindern entstehende Manko im Barunterhalt zu tragen habe. Der beim Beklagten resultierende Überschuss von Fr. 832.00 sei hälftig auf die Kinder zu verteilen, womit er an den Barunterhalt der beiden Kinder je Fr. 341.00 zu bezahlen habe.