Gestützt auf diese Zahlen berechnete die Vorinstanz für den Beklagten in allen Phasen einen Überschuss von gerundet Fr. 682.00 und für die Klägerin gerundete Überschüsse in der Phase 1 von Fr. 598.00, in der Phase 2 von Fr. 1'078.00, in der Phase 3 von Fr. 1'019.00 und in der Phase 4 von Fr. 359.00. Die Vorinstanz erwog weiter, dass aufgrund der Tatsache, wonach die Klägerin mit ihrer Erwerbstätigkeit von 100% ein überobligatorisches Einkommen erziele und zusätzlich für die gesamte Kinderbetreuung aufkommen, scheine es angemessen, ihr den Überschuss der Familie vorab zuzuteilen. Dies würde wiederum zu einer Mankosituation der Familie führen, was es zu verhindern gelte.