In Bezug auf die mit angefochtenem Entscheid festgesetzten und mit Berufung angefochtenen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dem Umstand, dass der Beklagte im R._____ lebe, sei bei der Unterhaltsberechnung angemessen Rechnung zu tragen. Der Unterhalt sei anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Beklagten im Ausland zu berechnen (angefochtener Entscheid E. 8.4). Da sich der Beklagte nicht habe vernehmen lassen, seien die genauen Umstände für die Rückkehr in sein Heimatland nicht klar.