Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3). 2. Angefochtener Entscheid Der Beklagte liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Eheschutzgesuch der Klägerin vernehmen und nahm auch nicht an der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2024 teil, weshalb die Vorinstanz insoweit einen Säumnisentscheid fällte.