4. Der Gesuchstellerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Vertreter beizuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners." 3.2. Der Beklagte reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: