" 4. 4.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 1. September 2022 je Fr. 341.00 (nur Barunterhalt), zuzüglich allfällige Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 5. Die Parteien schulden sich mangels Leistungsfähigkeit keine persönlichen Unterhaltsbeiträge. 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: