2.3. Am 14. Juni 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung statt, wobei der Beklagte säumig blieb. Die Klägerin wurde befragt und sie nahm zum Beweisergebnis Stellung, wobei sie die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 6 ihres Eheschutzgesuchs vom 6. April 2023 wie folgt änderte: " 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Söhne für die Dauer der Trennung, somit ab September 2022, monatlich vorschüssig je CHF 860.00 zu bezahlen, ab dem 10. Altersjahr jeweils CHF 1'000.00 (immer zzgl. allfällig von ihm bezogene Kinderzulagen). […]