6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt für die Dauer der Trennung einen angemessenen Betrag von mindestens CHF 100.00 zu bezahlen (Mindestbetrag gemäss Art. 285 Abs. 1 ZPO; abschliessende Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten)." 2.2. Der Beklagte reichte innert ihm mit Verfügung vom 11. April 2023 gesetzter Frist keine Stellungnahme dazu ein.