" 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Söhne für die Dauer der Trennung monatlich vorschüssig je CHF 550.00 (zzgl. allfällig von ihm bezogene Kinderzulagen) zu bezahlen (Mindestbetrag gemäss Art. 285 Abs. 1 ZPO; abschliessende Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten). […]