Da keine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erfolgt, genügt die Beschwerde dem gesetzlichen Begründungserfordernis i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1. Der Beklagte stellte mit seiner Eingabe vom 26. November 2024 sinngemäss Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.