Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt. Insbesondere führt er in seiner Beschwerde nicht aus, weshalb die – zutreffenden – Erwägungen der Vorinstanz zur Echtheit der Unterschrift unrichtig sein sollten. Der von ihm eingereichte Strafantrag vom 8. November 2024 sowie die Unterschriftsbeglaubigung durch die Gemeindekanzlei R._____ vom 7. November 2024 stellen zudem unzulässige und damit unbeachtliche Noven dar (E. 1.1).