Weitere Belege oder Behauptungen, die den Beweiswert dieser Zahlungsvereinbarung entkräften könnten, lege der Beklagte nicht ins Recht. Mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Fälschung der Unterschrift auf der Zahlungsvereinbarung vom 26. September 2023 sei somit davon auszugehen, dass der Beklagte gestützt auf die Zahlungsvereinbarung verpflichtet worden sei, womit ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege. Der Beklagte könne seine Einwendungen im Rahmen einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG erheben. -5-