Es könne denn auch nicht gesagt werden, es sei der Wandel der Zeit, der eine Veränderung der Unterschrift mit sich gebracht hätte, denn die chronologische Reihenfolge schliesse diese Möglichkeit klarerweise aus. Da sich die Unterschrift des Beklagten auf jedem der vorliegenden Schriftstücke anders präsentiere, vermöge die blosse Behauptung, die Klägerin habe seine Unterschrift gefälscht, die Echtheit dieser Unterschrift nicht in Zweifel zu ziehen. Weitere Belege oder Behauptungen, die den Beweiswert dieser Zahlungsvereinbarung entkräften könnten, lege der Beklagte nicht ins Recht.