Was den Unterschriftenvergleich anbelange, könne festgehalten werden, dass keine der vier Unterschriften des Beklagten sich mit einer anderen decke. Die Unterschriften variierten zwischen kursiv und weniger kursiver Schriftart, die Schreibweise des Namens zeige sich teils als "D._____", teils als "E._____" und die Form des "B" steche in unterschiedlichen Variationen hervor. Es könne denn auch nicht gesagt werden, es sei der Wandel der Zeit, der eine Veränderung der Unterschrift mit sich gebracht hätte, denn die chronologische Reihenfolge schliesse diese Möglichkeit klarerweise aus.