3.2. Die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts forderte den Beklagten mit Verfügung vom 14. November 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.00 innert 10 Tagen auf. Die Verfügung wurde dem Beklagten am 18. November 2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. November 2024 führte der Beklagte aus, dass er den Kostenvorschuss aufgrund weiterer finanzieller Verpflichtungen nicht bezahlen könne. Das Obergericht zieht in Erwägung: