2. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 wird dem Gesuchgegner [=Beklagter] auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 400.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 31. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 8. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde. -3-