2.2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 erstattete der Beklagte eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. Mit Schreiben vom 15. Juni 2024 (Postaufgabe: 19. Juni 2024) äusserte sich die Klägerin zur Stellungnahme des Beklagten. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 18. Oktober 2024: " 1. Der Gesuchstellerin [=Klägerin] wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024) für den Betrag von CHF 23'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024 provisorische Rechtsöffnung erteilt.