1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für eine Forderung von Fr. 23'200.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2024. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: "Schuldenvereinbarung vom 26.09.2023 Inkl. Allmenten Tochter A._____" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 12. Februar 2024 (Postaufgabe: 4. Mai 2024) ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebene Forderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.