Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.260 (SR.2024.97) Art. 82 Entscheid vom 13. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hungerbühler Klägerin A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] Beklagter C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für eine Forderung von Fr. 23'200.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2024. Als Forderungsur- kunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: "Schuldenvereinbarung vom 26.09.2023 Inkl. Allmenten Tochter A._____" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 12. Februar 2024 (Postaufgabe: 4. Mai 2024) ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebene Forderung, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 erstattete der Beklagte eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin und beantragte sinngemäss des- sen Abweisung. Mit Schreiben vom 15. Juni 2024 (Postaufgabe: 19. Juni 2024) äusserte sich die Klägerin zur Stellungnahme des Beklagten. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 18. Oktober 2024: " 1. Der Gesuchstellerin [=Klägerin] wird in der Betreibung Nr. aaa des Be- treibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024) für den Betrag von CHF 23'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024 provi- sorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 wird dem Gesuchgegner [=Be- klagter] auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin ver- rechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 400.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 31. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte am 8. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau frist- gerecht Beschwerde. -3- 3.2. Die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts forderte den Beklagten mit Verfügung vom 14. November 2024 zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 600.00 innert 10 Tagen auf. Die Verfügung wurde dem Beklagten am 18. November 2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. November 2024 führte der Beklagte aus, dass er den Kostenvorschuss aufgrund weiterer finanzieller Verpflichtungen nicht bezahlen könne. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ/THEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allge- meine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREI- BURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Im- merhin darf die Rechtsmittelinstanz bei der Beurteilung von Laieneingaben an dieses Erfordernis keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. Urteil -4- des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; vgl. auch REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Auch ju- ristische Laien haben jedoch die Mindestanforderungen an die Begrün- dungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht er- gänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesge- richts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Die Beschwerde hat zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Dies geht zwar aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor, ergibt sich jedoch aus der Begründungspflicht. Bei fehlenden Rechtsmittelanträgen hat ein Nicht- eintreten zu erfolgen (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 311 ZPO analog). 2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, dass der Beklagte bestreite, dass die Unterschrift auf der Zahlungsvereinbarung vom 26. September 2023 von ihm stamme. Den Akten liessen sich mehrere Belege entnehmen, die die Unterschrift des Gesuchgegners wiedergäben: Die Zahlungsverein- barung vom 26. September 2023, der Unterhaltsvertrag vom 21. Septem- ber 2012, der Kontoauszug Schuldanerkennung vom 19. Juli 2018 sowie die Stellungnahme des Beklagten vom 27. Mai 2024. Was den Unterschrif- tenvergleich anbelange, könne festgehalten werden, dass keine der vier Unterschriften des Beklagten sich mit einer anderen decke. Die Unterschrif- ten variierten zwischen kursiv und weniger kursiver Schriftart, die Schreib- weise des Namens zeige sich teils als "D._____", teils als "E._____" und die Form des "B" steche in unterschiedlichen Variationen hervor. Es könne denn auch nicht gesagt werden, es sei der Wandel der Zeit, der eine Ver- änderung der Unterschrift mit sich gebracht hätte, denn die chronologische Reihenfolge schliesse diese Möglichkeit klarerweise aus. Da sich die Un- terschrift des Beklagten auf jedem der vorliegenden Schriftstücke anders präsentiere, vermöge die blosse Behauptung, die Klägerin habe seine Un- terschrift gefälscht, die Echtheit dieser Unterschrift nicht in Zweifel zu zie- hen. Weitere Belege oder Behauptungen, die den Beweiswert dieser Zah- lungsvereinbarung entkräften könnten, lege der Beklagte nicht ins Recht. Mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Fälschung der Unterschrift auf der Zahlungsvereinbarung vom 26. September 2023 sei somit davon auszugehen, dass der Beklagte gestützt auf die Zahlungsvereinbarung ver- pflichtet worden sei, womit ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege. Der Beklagte könne seine Einwendungen im Rah- men einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG erheben. -5- 2.3. Der Beklagte führt mit Beschwerde aus, dass er mit dem Entscheid "defini- tiv" nicht einverstanden sei. Die Klägerin habe seine Unterschrift gefälscht. Zudem habe sie ihn zwei Mal betrieben, die Betreibungen aber wieder "zu- rückgerufen". Er habe gegen die Beklagte Anzeige wegen Urkundenfäl- schung erstattet und seine Unterschrift bei der Gemeinde R._____ beglau- bigen lassen. Mit dieser Begründung verlangt der Beklagte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungs- gesuchs. Allerdings setzt sich der Beklagte mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinander. Ins- besondere verliert er kein Wort über die von der Vorinstanz getroffene Fest- stellung, wonach sich seine Unterschrift auf jedem der vorliegenden Doku- mente unterscheide, weshalb die blosse Behauptung, seine Unterschrift auf dem Unterhaltsvertrag sei gefälscht worden, nicht glaubhaft sei. Der Beklagte legt somit nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in tat- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch ist. Insofern ist auch nicht ersicht- lich, inwieweit der Beklagte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt. Insbesondere führt er in seiner Beschwerde nicht aus, weshalb die – zu- treffenden – Erwägungen der Vorinstanz zur Echtheit der Unterschrift un- richtig sein sollten. Der von ihm eingereichte Strafantrag vom 8. November 2024 sowie die Unterschriftsbeglaubigung durch die Gemeindekanzlei R._____ vom 7. November 2024 stellen zudem unzulässige und damit un- beachtliche Noven dar (E. 1.1). Da keine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid erfolgt, genügt die Beschwerde dem gesetzlichen Begründungser- fordernis i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1. Der Beklagte stellte mit seiner Eingabe vom 26. November 2024 sinnge- mäss Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). -6- 3.3. Gestützt auf die vorstehende Erwägung erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist somit abzuweisen. 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Be- schwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellung- nahme an die Klägerin wurde deshalb verzichtet. 5. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 (Art. 48 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 23'200.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -8- Aarau, 13. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler